I. Für das 1995 von der Beteiligten zu 2 nichtehelich geborene Mädchen war gemäß §§ 1706, 1709 BGB a.F. Amtspflegschaft eingetreten. Das Kreisjugendamt als Amtspfleger (Beteiligter zu 1) hat die Vaterschaftsanerkennung sowie eine Unterhaltsverpflichtung beurkundet. Am 18.8.1998 hat das Vormundschaftsgericht festgestellt, daß die Amtspflegschaft am 1.7.1998 in eine Beistandschaft übergegangen ist.
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