OLG Köln - Beschluss vom 29.11.2006
16 Wx 192/06
Normen:
BGB § 1836c ; SGB XII § 90 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1043
OLGReport-Köln 2007, 343
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 02.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 225/06
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 53 XVII Sch 495/03

Schonbeträge für einzusetzendes Vermögen bei Betreuervergütung

OLG Köln, Beschluss vom 29.11.2006 - Aktenzeichen 16 Wx 192/06

DRsp Nr. 2007/8342

Schonbeträge für einzusetzendes Vermögen bei Betreuervergütung

»Für die Ermittlung des für die Betreuervergütung einzusetzenden Vermögens ist gemäß § 1836 c Nr.2 BGB nur auf § 90 SGB XII (früher § 88 BSHG) und die zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII ergangene Durchführungsverordnung abzustellen. Die nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) vorgesehenen höheren Vermögensschonbeträge können nicht herangezogen werden.«

Normenkette:

BGB § 1836c ; SGB XII § 90 ;

Gründe:

Die von der Beteiligten zu 2. für die Betroffene eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist, nachdem sie vom Landgericht ausdrücklich zugelassen worden ist, statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, da der Betroffenen wegen Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war (§ 22 Abs. 2 FGG). Sie war ohne Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert, da dem angefochtenen Beschluss eine Rechtsmittelbelehrung nicht beigefügt war.

Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand

(§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).