OLG Zweibrücken - Beschluss vom 03.09.2001
2 UF 104/01
Normen:
BGB § 1587g Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 399
NJW-RR 2002, 220
OLGReport-Zweibrücken 2002, 30
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, - Vorinstanzaktenzeichen F 12/00

Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich - Ausgleichsrente - Festsetzung eines Prozentsatzes von Gesamtbetriebsrente

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.09.2001 - Aktenzeichen 2 UF 104/01

DRsp Nr. 2001/13780

Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich - Ausgleichsrente - Festsetzung eines Prozentsatzes von Gesamtbetriebsrente

»Die beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu zahlende Ausgleichsrente kann auch durch einen prozentualen Anteil an der vom Ausgleichsverpflichteten bezogenen Gesamtbetriebsrente (Bruttobetrag) gerichtlich festgesetzt werden.Wegen der darin liegenden Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die weitere Beschwerde zugelassen.«

Normenkette:

BGB § 1587g Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I.

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die von ihnen während der Ehezeit (1. August 1959 bis 31. März 1995) erworbenen Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurden durch das Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 22. Januar 1996 (Az.: 5 c F 37/95) öffentlich-rechtlich ausgeglichen. Den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung bei der BASF AG, die der Antragsgegner aus seiner Betriebszugehörigkeit vom 17. Januar 1957 bis 30. April 1986 erworben hat, haben die Parteien in einer im Rahmen des Scheidungsverfahrens am 22. Januar 1996 getroffenen und gerichtlich genehmigten Vereinbarung dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.