I.
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die von ihnen während der Ehezeit (1. August 1959 bis 31. März 1995) erworbenen Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurden durch das Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 22. Januar 1996 (Az.: 5 c F 37/95) öffentlich-rechtlich ausgeglichen. Den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung bei der BASF AG, die der Antragsgegner aus seiner Betriebszugehörigkeit vom 17. Januar 1957 bis 30. April 1986 erworben hat, haben die Parteien in einer im Rahmen des Scheidungsverfahrens am 22. Januar 1996 getroffenen und gerichtlich genehmigten Vereinbarung dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
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