OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.11.2001
5 UF 144/00
Normen:
BGB § 1587h § 1587c ;
Vorinstanzen:
AG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen 26 F 1181/99

schuldrechtlicher Versorgungsausgleich; Ausschluß; unbillige Härte

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.11.2001 - Aktenzeichen 5 UF 144/00

DRsp Nr. 2002/10716

schuldrechtlicher Versorgungsausgleich; Ausschluß; unbillige Härte

»Zum Ausschluß eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wegen unbilliger Härte«

Normenkette:

BGB § 1587h § 1587c ;

Gründe:

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die am 3.11.1959 geschlossene Ehe wurde durch Urteil vom 14.1.1981 geschieden. Im Verbund wurden zugunsten der Antragstellerin monatliche Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung von 585,85 DM übertragen bezogen auf das Ende der Ehezeit vom 31.7.1980. Die Antragstellerin hatte während der Ehezeit keine Rentenanwartschaften erworben. Im abgetrennten Verfahren hinsichtlich des Versorgungsausgleiches wegen der betrieblichen Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners haben die Parteien am 13.4.1983 eine gerichtlich gemäß § 1587 o BGB genehmigte Vereinbarung geschlossen. Danach sollen die Rentenanwartschaften, die der Antragsgegner während der Ehe beim Essener Verband in der Zeit vom 1.11.1959 bis 31.7.1980 erworben hat im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen werden. Die Antragstellerin soll die Hälfte der ehezeitbezogenen Rente erhalten. Diese beläuft sich nach der Mitteilung des Essener Verbandes auf insgesamt 681,10 DM monatlich. Die Antragstellerin verlangt Zahlung von 340,55 DM ab 1.3.1999.