OLG Köln - Beschluss vom 10.03.2003
16 Wx 15/03
Normen:
BGB § 1616 (a.F.) ; EGBGB Art. 5 Abs. S. 2 Art. 10 Abs. 1 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 ; NamÄndG § 3 ; PStG § 47 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 03.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 351/02
AG Köln, vom 16.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 378 III 289/96

Schutz des Namens in bestimmter Schreibweise

OLG Köln, Beschluss vom 10.03.2003 - Aktenzeichen 16 Wx 15/03

DRsp Nr. 2003/10235

Schutz des Namens in bestimmter Schreibweise

1. Durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt, ist ein Name auch in einer bestimmten Schreibweise, die der Namensträger unabhängig von ihrer rechtlichen Zulässigkeit tatsächlich ohne behördliche Beanstandungen geführt hat, wenn sich mit diesem Namen eine Identität und Individualität des Namensträgers herausgebildet und verfestigt hat und sich im Vertrauen auf die Richtigkeit der Namensführung auch herausbilden durfte (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 11.04.2001 - 1 BvR 1646/97 - StAZ 2001, 207).2. Wenn der tatsächlich geführte Name den insoweit maßgeblichen Grundsätzen, dass der Name den Personenstandsbüchern der letzten Jahre zu entnehmen ist und sich die Übertragung heute nicht mehr gebräuchlicher Buchstaben nach den sprachlichen und grammatischen Regeln der deutschen Sprache zu richten hat, widerspricht (hier: "hs" anstelle des richtigen "ß" für das Zeichen "..."), hat nach dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns eine Abwägung zu erfolgen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Richtigkeit von Eintragungen in Personenstandsurkunden und dem Interesse des Einzelnen am Fortbestand einer Rechtslage, auf die er sich eingerichtet hat und auf deren Fortbestand er vertraute.