AG Hersbruck, vom 11.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 158/01
Schutzwürdiger Wohnraum im Sinne des § 88 Abs. 2 BSHG
OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.07.2002 - Aktenzeichen 10 WF 1963/02
DRsp Nr. 2003/1206
Schutzwürdiger Wohnraum im Sinne des § 88 Abs. 2BSHG
»Schutzwürdiger Wohnraum i.S.d. § 88 Abs. 2BSHG liegt dann nicht mehr vor, wenn die gemeinsame Ehewohnung verkauft und der Erlös in Kenntnis der Kosten des laufenden Scheidungsverfahrens von einem Ehegatten in eine Eigentumswohnung investiert wird.«