OLG Karlsruhe - Beschluss vom 16.10.2001
2 UF 282/01
Normen:
HkiEntÜ Art. 13 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2002, 123
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 261/01

schwerwiegende Gefährdung des Kindeswohls; Beschleunigungs-Grundsatz; Sachverständigengutachten

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.10.2001 - Aktenzeichen 2 UF 282/01

DRsp Nr. 2002/1452

schwerwiegende Gefährdung des Kindeswohls; Beschleunigungs-Grundsatz; Sachverständigengutachten

»1. Eine Hinnahme des Rechtsbruchs (durch den entführenden Elternteil) ist bei der gebotenen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden restriktiven Auslegung des Ausnahmetatbestandes des Art. 13 HkiEntÜ (BverfG FamRZ 1999, 85) nur bei ungewöhnlich schwerwiegender Beeinträchtigung des Kindeswohls gerechtfertigt. 2. Bei Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes des Art. 11 HkiEntÜ besteht mit Blick auf die gebotene summarische Tatsachenprüfung im Rückführungsverfahren als Eilverfahren im allgemeinen kein Anlass, ein psychologisches Sachverständigengutachten einzuholen.«

Normenkette:

HkiEntÜ Art. 13 ;

Gründe:

I.

Aus der am 22.11. 1986 geschlossenen und mit Urteil des Amtsgerichts V. vom 29.01.1999 (3 F 232/97) geschiedenen Ehe der Parteien sind die Kinder G. (geb. am 25.05.1987) und A. (geb. am 04.05.1989) hervorgegangen. Im Scheidungsurteil wurde die elterliche Sorge für die beiden Kinder dem Vater (Antragsteller des vorliegenden Verfahrens) übertragen. Schon zuvor hatte das Amtsgericht V. mit Beschluss vom 25.07.1997 nach Einholung eines Sachverständigengutachtens für die Zeit des Getrenntlebens der Eltern eine Sorgerechtsentscheidung zu Gunsten des Vaters getroffen.