I.
Aus der am 22.11. 1986 geschlossenen und mit Urteil des Amtsgerichts V. vom 29.01.1999 (3 F 232/97) geschiedenen Ehe der Parteien sind die Kinder G. (geb. am 25.05.1987) und A. (geb. am 04.05.1989) hervorgegangen. Im Scheidungsurteil wurde die elterliche Sorge für die beiden Kinder dem Vater (Antragsteller des vorliegenden Verfahrens) übertragen. Schon zuvor hatte das Amtsgericht V. mit Beschluss vom 25.07.1997 nach Einholung eines Sachverständigengutachtens für die Zeit des Getrenntlebens der Eltern eine Sorgerechtsentscheidung zu Gunsten des Vaters getroffen.
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