I.
Der Kläger und die Beklagte Ziff. 1 sind geschiedene Eheleute; aus der Ehe ist die am 27.1.1989 geborene Beklagte Ziff. 2 hervorgegangen. Letztere lebt bei der Beklagten Ziff. 1, welche auch die alleinige elterliche Sorge hat.
Durch einstweilige Anordnung des Amtsgerichts - Familiengericht - Sinsheim vom 14.5.1993 wurde eine Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten Ziff. 1 in Höhe von monatlich 645.- DM sowie gegenüber der Beklagten Ziff. 2 in Höhe von monatlich 335.- DM festgelegt. Zugrundegelegt wurde ein Nettoeinkommen des Klägers von monatlich 2.900.- DM sowie eine Schuldentilgung von 400.- DM.
Der Kläger ist zwischenzeitlich in 2. Ehe verheiratet. Er ist seit 10.12.1998 längerfristig erkrankt und bezieht kalendertäglich Krankengeld in Höhe von 80,38 DM netto.
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