OLG Karlsruhe - Beschluß vom 09.07.1999
2 WF 78/99
Normen:
BGB § 1581, § 1603 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2000 147
Vorinstanzen:
AG Sinsheim, - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 80/99

Selbstbehalt, angemessener; Selbstbehalt, notwendiger

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 09.07.1999 - Aktenzeichen 2 WF 78/99

DRsp Nr. 2000/8888

Selbstbehalt, angemessener; Selbstbehalt, notwendiger

»Beim Bezug von Krankengeld, welches Lohnersatzfunktion hat, muß dem Unterhaltspflichtigen der notwendige Selbstbehalt eines erwerbstätigen Unterhaltsschuldners nach der maßgebenden Düsseldorfer Tabelle verbleiben.«

Normenkette:

BGB § 1581, § 1603 ;

Gründe:

I.

Der Kläger und die Beklagte Ziff. 1 sind geschiedene Eheleute; aus der Ehe ist die am 27.1.1989 geborene Beklagte Ziff. 2 hervorgegangen. Letztere lebt bei der Beklagten Ziff. 1, welche auch die alleinige elterliche Sorge hat.

Durch einstweilige Anordnung des Amtsgerichts - Familiengericht - Sinsheim vom 14.5.1993 wurde eine Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten Ziff. 1 in Höhe von monatlich 645.- DM sowie gegenüber der Beklagten Ziff. 2 in Höhe von monatlich 335.- DM festgelegt. Zugrundegelegt wurde ein Nettoeinkommen des Klägers von monatlich 2.900.- DM sowie eine Schuldentilgung von 400.- DM.

Der Kläger ist zwischenzeitlich in 2. Ehe verheiratet. Er ist seit 10.12.1998 längerfristig erkrankt und bezieht kalendertäglich Krankengeld in Höhe von 80,38 DM netto.