I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bezog Kindergeld für ihre 1964 geborene und seit Geburt dauerhaft behinderte Tochter M; der Grad der Behinderung beträgt zur Zeit 60 v.H. M ist in der Behinderten-Werkstatt in X beschäftigt und erhält ein monatliches Bruttoentgelt von 351 DM.
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