OLG Nürnberg - Urteil vom 30.03.2001
6 U 1182/00
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 1587
OLGR-Nürnberg 2001, 294
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 4393/99

Sittenwidrigkeit - Schweigegeld für Unterlassen einer Selbstanzeige beim Finanzamt - Scheidungsfolgenvereinbarung mit sittenwidrigen Teilen

OLG Nürnberg, Urteil vom 30.03.2001 - Aktenzeichen 6 U 1182/00

DRsp Nr. 2001/13092

Sittenwidrigkeit - Schweigegeld für Unterlassen einer Selbstanzeige beim Finanzamt - Scheidungsfolgenvereinbarung mit sittenwidrigen Teilen

»1. Das Versprechen von Schweigegeld für das Unterlassen einer Selbstanzeige beim Finanzamt über gemeinschaftlich begangene Steuerhinterziehungen ist sittenwidrig und nichtig.2. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung, die auch eine sittenwidrige Zusage der Zahlung von Schweigegeld enthält, kann insgesamt nichtig sein.«

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten - ihren geschieden Ehemann auf Zahlungen in Anspruch, die dieser am 27.4.1999 zugesagt haben soll. Der Beklagte verlangt mit einer Widerklage Herausgabe von Gegenständen.

Die Parteien waren seit 1966 verheiratet. Im Jahr 1971 vereinbarten sie Gütertrennung. Etwa seit 1994 (seinerzeit übergab der Beklagte den von ihm betriebenen Kfz-Handel an den Sohn der Parteien) gab es immer wieder Ehe- und Familienstreitigkeiten.

Durch notariellen Vertrag vom 15.3.1996 überließ die Klägerin dem Beklagten einen 1/2-Miteigentumsanteil an dem Grundstück W 71 in N.

In dem Vertrag ist ausgeführt, daß die Überlassung im Wege der ehebedingten Zuwendung erfolgt und daß Rückübertragungsrechte "ausdrücklich nicht begründet" werden sollen.

In dem Objekt befand sich neben vermieteten Räumen auch die Penthouse-Wohnung der Parteien.