OLG Köln - Urteil vom 11.02.2009
13 U 102/08
Normen:
BGB § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 23.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 404/07

Sittenwidrigkeit der Mithaftung naher Angehöriger für Darlehensverbindlichkeiten

OLG Köln, Urteil vom 11.02.2009 - Aktenzeichen 13 U 102/08

DRsp Nr. 2009/5741

Sittenwidrigkeit der Mithaftung naher Angehöriger für Darlehensverbindlichkeiten

1. Die Mithaftung eines Sohnes, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gerade das Abitur abgelegt hat und sich im ersten Jahr der Ausbildung zum Versicherungskaufmann mit einer monatlichen Ausbildungsvergütung von 930 DM befindet, für Darlehensverbindlichkeiten des Vaters von mehr als 150.000 DM, aus denen sich allein eine monatliche Zinsbelastung von 930 DM ergibt, überfordert diesen krass und ist sittenwidrig und damit nichtig. 2. In der Regel sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich. Die spätere Einkommensentwicklung kann jedoch zu Gunsten des Darlehensgebers Berücksichtigung finden, wenn schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erwarten war. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Darlehensgeber.

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 23.5.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (15 O 404/07) abgeändert. Die Klage wird unter Aufhebung des Teilvollstreckungsbescheides des Amtsgerichts Euskirchen vom 5.3.2007 (XXX1) abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.