OLG Koblenz - Urteil vom 05.06.2001
3 U 1568/00
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 ; BGB § 286 Abs. 1 ; ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2002, 202
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 149/99

Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft bei krasser Überforderung des aus emotionaler Verbundenheit handelnden Bürgen

OLG Koblenz, Urteil vom 05.06.2001 - Aktenzeichen 3 U 1568/00

DRsp Nr. 2002/5810

Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft bei krasser Überforderung des aus emotionaler Verbundenheit handelnden Bürgen

Eine Bürgschaft ist insbesondere dann sittenwidrig, wenn der aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner handelnde Bürge finanziell krass überfordert wird und die Bürgschaft sich aus der Sicht eines vernünftig denkenden Gläubigers als wirtschaftlich sinnlos erweist. Ein Bürge ist krass überfordert, wenn die Verbindlichkeit, für die er einstehen soll, so hoch ist, dass bereits bei Vertragsschluss nicht zu erwarten ist, er werde - wenn sich das Risiko verwirklicht - die Forderung des Gläubigers wenigstens zu einem wesentlichen Teil tilgen können

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1 ; BGB § 286 Abs. 1 ; ZPO § 91 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Bürgschaft wegen nicht erbrachter Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch, die in dem Handwerksbetrieb ihres damaligen Ehemannes angefallen sind.

Die Beklagte verbürgte sich am 12.11.1997 der Klägerin gegenüber für alle bestehenden und künftigen Beitragsverpflichtungen ihres Ehemannes W..... H..... G....... bis zu einem Betrag von 77.000,00 DM. Auf den Inhalt der Bürgschaftsurkunde wird Bezug genommen (Bl. 4 ff. GA). Zur damaligen Zeit stand die Beklagte in einem Beschäftigungsverhältnis zu ihrem Ehemann mit einem Einkommen in Höhe von 3.084,08 DM netto.