Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung von 43200 DM, die sie an die Beklagte aufgrund einer Bürgschaftsinanspruchnahme geleistet hat.
Mit Urteil vom 05.09.2000 hat das Landgericht Mainz die Klage abgewiesen.
Die Klägerin beabsichtigt, gegen dieses Urteil Berufung einzulegen und begehrt für das Berufungsverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Die Bewilligung ist zu versagen, da die beabsichtigte Berufung bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
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