OLG Koblenz - Beschluss vom 30.01.2001
3 U 1460/00
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 § 765 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2001, 253
Vorinstanzen:
LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 169/99

Sittenwidrigkeit einer Ehegattenbürgschaft

OLG Koblenz, Beschluss vom 30.01.2001 - Aktenzeichen 3 U 1460/00

DRsp Nr. 2004/5040

Sittenwidrigkeit einer Ehegattenbürgschaft

1. Eine sog. weite Zweckerklärung stellt dann keine unangemessene Benachteiligung des Bürgen dar, wenn diese nicht dazu mißbraucht wird, die Haftung des Bürgen über den konkreten Anlass für die Haftungsübernahme hinaus auf weitere Verbindlichkeiten zu erstrecken. 2. Die Feststellung der finanziellen Überforderung des Bürgen ist zur Begründung der Sittenwidrigkeit bei Ehegattenbürgschaften nicht ausreichend. 3. Sittenwidrigkeit ist nicht gegeben, wenn der bürgende Ehegatte ein eigenes Interesse an der Kreditgewährung hat, etwa weil er Miteigentümer der von dem Kreditbetrag zu erwerbenden Immobilie geworden ist und weil der Erwerb eines Gewerbebetriebes dem Familienunterhalt zugute kommt.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1 § 765 ;

Gründe:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung von 43200 DM, die sie an die Beklagte aufgrund einer Bürgschaftsinanspruchnahme geleistet hat.

Mit Urteil vom 05.09.2000 hat das Landgericht Mainz die Klage abgewiesen.

Die Klägerin beabsichtigt, gegen dieses Urteil Berufung einzulegen und begehrt für das Berufungsverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Die Bewilligung ist zu versagen, da die beabsichtigte Berufung bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.