OLG Koblenz - Beschluss vom 30.01.2001
3 U 1460/00
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 § 765 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2001, 253
Vorinstanzen:
LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 169/99

Sittenwidrigkeit einer Ehegattenbürgschaft

OLG Koblenz, Beschluss vom 30.01.2001 - Aktenzeichen 3 U 1460/00

DRsp Nr. 2004/5087

Sittenwidrigkeit einer Ehegattenbürgschaft

1. Eine sog. weite Zweckerklärung stellt dann keine unangemessene Benachteiligung des Bürgen dar, wenn diese nicht dazu mißbraucht wird, die Haftung des Bürgen über den konkreten Anlass für die Haftungsübernahme hinaus auf weitere Verbindlichkeiten zu erstrecken. 2. Die Feststellung der finanziellen Überforderung des Bürgen ist zur Begründung der Sittenwidrigkeit bei Ehegattenbürgschaften nicht ausreichend. 3. Sittenwidrigkeit ist nicht gegeben, wenn der bürgende Ehegatte ein eigenes Interesse an der Kreditgewährung hat, etwa weil er Miteigentümer der von dem Kreditbetrag zu erwerbenden Immobilie geworden ist und weil der Erwerb eines Gewerbebetriebes dem Familienunterhalt zugute kommt.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1 § 765 ;
Vorinstanz: LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 169/99
Fundstellen
OLGReport-Koblenz 2001, 253