A. Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Landgerichts vom 26.9.2003 (Bl. 100 ff. d. A.) Bezug genommen.
Durch dieses Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch aus der Bürgschaft vom 26./27.8.1999 gemäß § 765 Abs. 1 BGB in Höhe von 51.129,19 EUR zu; der Bürgschaftsvertrag sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig.
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