OLG Brandenburg - Urteil vom 04.02.2009
4 U 96/08
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; BGB § 195 n.F.; BGB § 197 Abs. 1 Nr. 5 n.F.; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 214 Abs. 1; BGB § 765; BGB § 767; BGB § 768 Abs. 1 Satz 1; EGBGB Art. 229 § 1; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1; DVO § 5 Abs. 3; DVO § 5 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 29.05.2008

Sittenwidrigkeit einer Ehegattenbürgschaft; Hemmung der Verjährung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs aufgrund eines Anerkenntnisses

OLG Brandenburg, Urteil vom 04.02.2009 - Aktenzeichen 4 U 96/08

DRsp Nr. 2009/3927

Sittenwidrigkeit einer Ehegattenbürgschaft; Hemmung der Verjährung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs aufgrund eines Anerkenntnisses

1. Steht fest, dass das Vermögen eines Ehegatten, der sich für die Darlehensschuld des Ehepartners verbürgt, weit hinter den Darlehensbetrag zurückbleibt, so liegt eine Sittenwidrigkeit der Bürgschaftsverpflichtung gem. § 138 Abs. 1 BGB führende Überforderung des Ehegatten vor, wenn seine pfändbaren Einkünfte zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme noch nicht einmal ausreichen, um die laufenden Belastungen aus dem Darlehen zu tragen. Hierfür ist der in Anspruch genommene Ehegatte in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig. 2. Der Beweis, dass die pfändbaren Einkünfte noch hinter den laufenden Belastungen aus dem Darlehen zurückblieben, kann nicht durch Vorlage von Einkommenssteuerbescheiden, Kopien von Lohnsteuerkarten und durch die Vorlage eines Versicherungsverlaufs geführt werden.