OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.04.2002
1 WF 260/01
Normen:
BGB § 134 § 242 § 1408 ;
Fundstellen:
FuR 2003, 181
Vorinstanzen:
AG Dillenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 371/01

Sittenwidrigkeit einer notariell vereinbarten Gütertrennung vor Eheschließung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.04.2002 - Aktenzeichen 1 WF 260/01

DRsp Nr. 2002/10848

Sittenwidrigkeit einer notariell vereinbarten Gütertrennung vor Eheschließung

Zur (hier verneinten) Sittenwidrigkeit einer notariell vereinbarten Gütertrennung vor Eheschließung unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des BVerfG.

Normenkette:

BGB § 134 § 242 § 1408 ;

Gründe:

Die Parteien waren miteinander verheiratet. Ihre am .. geschlossene Ehe ist auf den am .. zugestellten Antrag mit Urteil des Familiengerichts Dillenburg vom, rechtskräftig seit..., geschieden. Aus ihrer Ehe stammt ein Kind, die am... geborene Tochter, die sich inzwischen in der Obhut des Beklagten befindet. Während der Ehe war die Klägerin überwiegend nicht erwerbstätig und versorgte das gemeinsame Kind, während der Beklagte durchgehend erwerbstätig war.

Vor der Eheschließung hatten die Parteien am... durch notariellen Vertrag den Güterstand der Gütertrennung gewählt. Hinsichtlich Unterhalt und Versorgungsausgleich sollte es bei der gesetzlichen Regelung verbleiben. Zugleich war bedungen, dass der Beklagte im Falle des Scheiterns der Ehe die Klägerin von der Rückzahlung eines von ihr aufgenommenen Darlehens über damals freistellen werde. Dieses Darlehen war, wie in der Urkunde festgehalten, zum Ausbau eines Hauses auf einem im Eigentum des Beklagten stehenden Grundstückes aufgenommen worden.