OLG Naumburg - Beschluss vom 06.06.2001
3 WF 69/01
Normen:
ZPO § 652 § 652 Abs. 2 § 648 Abs. 2 § 97 Abs. 1 § 114 ; BGB § 1613 Abs. 1 ; GKG § 17 Abs. 1, Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
AG Bitterfeld, - Vorinstanzaktenzeichen FH 11/01

Sofortige Beschwerde - neuer Sachvortrag - Eintritt der Volljährigkeit während des vereinfachten Verfahrens

OLG Naumburg, Beschluss vom 06.06.2001 - Aktenzeichen 3 WF 69/01

DRsp Nr. 2001/11493

Sofortige Beschwerde - neuer Sachvortrag - Eintritt der Volljährigkeit während des vereinfachten Verfahrens

»1. Mit der sofortigen Beschwerde kann nur geltend gemacht werden, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Einwendungen zu Unrecht nicht Berücksichtigung gefunden haben; ein erst im Rechtsmittelverfahren nachgereichter Vortrag ist nicht zu berücksichtigen.2. Der Eintritt der Volljährigkeit des Kindes während des vereinfachten Verfahrens berührt nicht mehr die Statthaftigkeit dieser Verfahrensart (Philippi in Zöller, ZPO, 22.Aufl., § 647 Rz. 11).«

Normenkette:

ZPO § 652 § 652 Abs. 2 § 648 Abs. 2 § 97 Abs. 1 § 114 ; BGB § 1613 Abs. 1 ; GKG § 17 Abs. 1, Abs. 4 ;

Gründe:

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin nach § 652 ZPO ist zunächst insoweit unzulässig, wie mit ihr die Antragsgegnerin mangelnde Leistungsfähigkeit einwendet.