Sofortige Beschwerde - neuer Sachvortrag - Eintritt der Volljährigkeit während des vereinfachten Verfahrens
OLG Naumburg, Beschluss vom 06.06.2001 - Aktenzeichen 3 WF 69/01
DRsp Nr. 2001/11493
Sofortige Beschwerde - neuer Sachvortrag - Eintritt der Volljährigkeit während des vereinfachten Verfahrens
»1. Mit der sofortigen Beschwerde kann nur geltend gemacht werden, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Einwendungen zu Unrecht nicht Berücksichtigung gefunden haben; ein erst im Rechtsmittelverfahren nachgereichter Vortrag ist nicht zu berücksichtigen.2. Der Eintritt der Volljährigkeit des Kindes während des vereinfachten Verfahrens berührt nicht mehr die Statthaftigkeit dieser Verfahrensart (Philippi in Zöller, ZPO, 22.Aufl., § 647 Rz. 11).«
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin nach § 652ZPO ist zunächst insoweit unzulässig, wie mit ihr die Antragsgegnerin mangelnde Leistungsfähigkeit einwendet.
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