OLG Düsseldorf - Beschluss vom 05.02.2021
3 WF 134/20
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; FamFG § 76 Abs. 1; BGB § 1361 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Kleve, vom 02.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 129/20

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von VerfahrenskostenhilfeAnspruch auf TrennungsunterhaltErfolgsaussichten einer RechtsverfolgungBemessung eines Unterhaltsbedarfs nach dem Maßstab der ehelichen Lebensverhältnisse

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.02.2021 - Aktenzeichen 3 WF 134/20

DRsp Nr. 2022/11798

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe Anspruch auf Trennungsunterhalt Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung Bemessung eines Unterhaltsbedarfs nach dem Maßstab der ehelichen Lebensverhältnisse

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 01.10.2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 02.09.2020 - 19 F 129/20 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragstellerin wird mit Wirkung ab Antragstellung unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin A. in Kleve Verfahrenskostenhilfe bewilligt,

-

soweit sie mit dem Antrag zu 1) laufenden Unterhalt von monatlich 426 € bis einschließlich Oktober 2020 und von monatlich 317 € ab November 2020

-

und mit dem Antrag zu 2) rückständigen Unterhalt in Höhe von 2.552,-- €

begehrt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten werden wegen des nicht unerheblichen Teilerfolges der sofortigen Beschwerde nicht erhoben.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; FamFG § 76 Abs. 1; BGB § 1361 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I)