Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Liebenwerda vom 10.05.2021 (Az.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Das Amtsgericht hat zu Recht die unter dem 19.05.2021 erfolgte Einreichung von Verfahrenskostenhilfeunterlagen als sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss vom 10.05.2021 aufgefasst. Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig und auch begründet.
Eine Aufhebung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe findet in § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO keine Grundlage. Das Aufhebungsermessen ist nicht eröffnet, weil ein Rückstand mit der Zahlung der festgesetzten Raten nicht entstanden ist.
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