BayObLG - Beschluss vom 25.09.2001
3Z BR 247/01
Normen:
BGB § 1836c § 1836d § 1836e ; FGG § 56g ; BtÄndG Art. 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 943
OLGReport-BayObLG 2002, 105
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 10861/99
AG Erlangen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 XVII 798/98

Sofortige Beschwerde gegen Entscheidung des Vormundschaftsgerichts bei Ablehnung der Festsetzung von Zahlungen des Betreuten an Staatskasse - Rückgriff der Staatskasse - Rückgriff gegen Betreuten

BayObLG, Beschluss vom 25.09.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 247/01

DRsp Nr. 2002/745

Sofortige Beschwerde gegen Entscheidung des Vormundschaftsgerichts bei Ablehnung der Festsetzung von Zahlungen des Betreuten an Staatskasse - Rückgriff der Staatskasse - Rückgriff gegen Betreuten

»1. Lehnt das Vormundschaftsgericht die Festsetzung von Zahlungen des Betreuten an die Staatskasse im Rahmen einer Vergütungsentscheidung ab, so ist auch hiergegen die sofortige Beschwerde gegeben.2. Betrifft der Anspruch des Betreuers einen Zeitraum vor dem 1.1.1999, kommt ein Rückgriff der Staatskasse aufgrund gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 1836e BGB nicht in Betracht.3. Zum Rückgriff gegenüber einem Betreuten, der mit Ausnahme möglicher Unterhaltsansprüche mittellos ist.«

Normenkette:

BGB § 1836c § 1836d § 1836e ; FGG § 56g ; BtÄndG Art. 5 Abs. 2 ;

Gründe

I.