BayObLG - Beschluss vom 08.01.2003
3Z BR 181/02
Normen:
FGG § 27 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 786
OLGReport-BayObLG 2003, 206
Vorinstanzen:
LG Kempten, - Vorinstanzaktenzeichen 42 T 1940/02
AG Lindau, - Vorinstanzaktenzeichen XIV 18/02

Sofortige weitere Beschwerde in Unterbringungssachen - Hauptsacheerledigung und Fortsetzungsfeststellungsbegehren

BayObLG, Beschluss vom 08.01.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 181/02

DRsp Nr. 2003/2671

Sofortige weitere Beschwerde in Unterbringungssachen - Hauptsacheerledigung und Fortsetzungsfeststellungsbegehren

»Legt ein Untergebrachter gegen die die Unterbringung bestätigende Entscheidung des Landgerichts ohne nähere Angaben zum Verfahrensziel sofortige weitere Beschwerde ein und erledigt sich danach das Verfahren in der Hauptsache, so muss er - falls er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung anstrebt - sein Rechtsschutzbegehren konkret hierauf richten.«

Normenkette:

FGG § 27 ;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 20.6.2002 ordnete das zuständige Amtsgericht die vorläufige Unterbringung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis spätestens am 29.7.2002 vorbehaltlich einer vorherigen Verlängerung und zugleich die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses an. Zur Begründung wurden "fremdgefährdende Handlungen gegen dritte Personen, insbesondere Kinder, unter Einsatz einer Waffe" sowie weitere "erhebliche aggressive Handlungen der Betroffenen" genannt. Nach dem seinerzeit vorliegenden Zeugnis eines Arztes des staatlichen Gesundheitsamtes litt die Betroffene an einem "akuten manischen Syndrom bei vorbekannter Zyklothymie".

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 15.7.2002 zurückgewiesen.