OLG Köln, Beschluß vom 06.03.1997 - Aktenzeichen 14 WF 16/97
DRsp Nr. 1997/6692
Sofortiges Anerkenntnis bei Abänderungsklage
1. Der Beklagte einer Abänderungsklage gibt bei Abänderungsgründen aus der Shäre des Abänderungsklägers erst Klageveranlassung, wenn ihm die Gründe der Abänderung schlüssig und nachprüfbar nachgewiesen werden und er innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht (teilweise) auf die Rechte aus dem Titel verzichtet.2. Ein "sofortiges" Anerkenntnis kann innerhalb der Zweiwochenfrist nach § 276ZPO abgegeben werden, mag auch ein Prozeßkostenhilfeverfahren vorangegangen sein, in dem sich der Beklagte gegen die Abänderung zur Wehr gesetzt hat.