OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.09.2001
3 UF 213/01
Normen:
BGB § 1629 Abs. 1 § 1629 Abs. S. 2 § 1643 Abs. 2 ;

Sorge; Kind; Alleinvertretung; Ausschlagung; Erbschaft

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.09.2001 - Aktenzeichen 3 UF 213/01

DRsp Nr. 2002/10743

Sorge; Kind; Alleinvertretung; Ausschlagung; Erbschaft

»Hat der nicht sorgeberechtigte Elternteil die ihm angefallene Erbschaft ausgeschlagen, sind an die familiengerichtliche Genehmigung der Ausschlagungserklärung des alleinvertretenden Elternteils für das gemeinsame Kind keine hohen Anforderungen zu stellen.«

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 1 § 1629 Abs. S. 2 § 1643 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Antragstellerin hat die alleinige elterliche Sorge für den geborenen. Nachdem der Kindesvater - die Ehe der Kindeseltern ist geschieden - die Erbschaft nach seiner am verstorbenen Mutter, ausgeschlagen hat, hat die Kindesmutter für den Minderjährigen, dem die Erbschaft durch die erklärte Ausschlagung seines Vaters angefallen ist, ausgeschlagen.

Nach Mitteilung des Amtsgerichts Lahnstein hat der Kindesvater und sein Bruder der ebenfalls die Erbschaft ausgeschlagen hat, angegeben, der Nachlass sei überschuldet.

Mit Schriftsatz vom 11.9.2001 hat die Prozeßbevollmächtigte der Kindesmutter dargetan, dass die Erblasserin Verbindlichkeiten gegenüber der X-Bank AG Hannover und der Y-Bank AG Hamburg insgesamt Schulden in Höhe von 51.000,-- DM hatte.