OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.07.2001
3 UF 373/98
Normen:
BGB § 1696 § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 10201/94

Sorgerechtsentscheidung, Abänderung; Kindeswille

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.07.2001 - Aktenzeichen 3 UF 373/98

DRsp Nr. 2002/10771

Sorgerechtsentscheidung, Abänderung; Kindeswille

»1. Abänderung der getroffenen Sorgerechtsentscheidung im Hinblick auf den festgestellten ausdrücklichen Willen des 7 Jahre alten Kindes. 2. Kein Entzug der elterlichen Sorge, entgegen der Anregung des Jugendamtes 3. Eine Übertragung der elterlichen Sorge für das Kind bei Trennung oder Scheidung auf Dritte ist nur erlaubt, wenn die strengen Voraussetzungen nach §§ 1671 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 1666, 1666a BGB erfüllt sind, daß heißt, wenn dies unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist, um eine Gefährdung für das Wohl des Kindes abzuwenden.«

Normenkette:

BGB § 1696 § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Antragstellerin begehrt mit der von ihr eingelegten Beschwerde, ihr die alleinige elterliche Sorge auch für das gemeinschaftliche Kind, zu übertragen. Die Ehe der Parteien wurde im Rahmen des hiesigen Verfahrens durch Urteil vom 7. Oktober 1997 rechtskräftig geschieden. Durch Beschluß vom 07.10.1997 wurde u.a. die Folgesache Sorgerecht abgetrennt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls (Bl. 87 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Parteien streiten seit mehreren Jahren um das Sorgerecht für die am geborene X und die am geborene Y.