OLG Köln - Beschluss vom 28.05.2004
4 UF 150/03
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1, 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2004, 367
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 11.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 199/00

Sorgerechtsentscheidung gegen den Willen des Kindes bei abweichendem Sachverständigengutachten zum Kindeswohl

OLG Köln, Beschluss vom 28.05.2004 - Aktenzeichen 4 UF 150/03

DRsp Nr. 2004/13793

Sorgerechtsentscheidung gegen den Willen des Kindes bei abweichendem Sachverständigengutachten zum Kindeswohl

1. Bei einer Sorgerechtsentscheidung nach § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ist der Kindeswille in angemessenem Maße mit zu berücksichtigen. Allerdings kann der bekundeten Willensäußerung eines Kindes - auch im Alter von 14 Jahren - im Rahmen einer Sorgerechtsentscheidung nicht ohne weiteres allein ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden, wenn auch bei zunehmenden Alter des Kindes dessen Willen, hier also der Aufenthalt im väterlichen oder mütterlichen Haushalt, bedacht werden muss. Allerdings ist auch bei der Berücksichtigung des Kindeswillens im Rahmen der Einzelfallwägung zu prüfen, ob die Befolgung des Kindeswillens dessen Wohl am besten entspricht. Der Kindeswille ist auf seine Beachtlichkeit hin zu prüfen.2. Ergibt sich nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, dass der geäußerte Wille zwar nachvollziehbar ist aber dem Wohl des Kindes unter keinen Umständen entspricht, ist die Sorgerechtsentscheidung auch gegen den Kindeswillen zu treffen.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1, 2 Nr. 1 ;

Gründe: