OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.02.2001
9 WF 177/00
Normen:
BGB § 1671 ;
Fundstellen:
DAVorm 2001, 200
FamRZ 2001, 1021

Sorgerechtsentscheidung nach § 1671 BGB

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2001 - Aktenzeichen 9 WF 177/00

DRsp Nr. 2002/6076

Sorgerechtsentscheidung nach § 1671 BGB

1. Nach der gesetzlichen Konzeption besteht im Rahmen des § 1671 BGB kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinne, dass eine Priorität zugunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge besteht und die Alleinsorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen als "ultima ratio" in Betracht kommt. 2. Im Rahmen der Entscheidung über die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist zu prüfen, inwieweit die Eltern uneingeschränkt zur Pflege und Erziehung des Kindes geeignet sind, ob ein gemeinsamer Wille zur Kooperation besteht und ob keine sonstigen Gründe vorliegen, die es im Interesse des Kindeswohls gebieten, einem Elternteil allein das Sorgerecht zu übertragen. 3. Die dargestellten Grundsätze gelten uneingeschränkt auch, soweit es um Teilbereiche der elterlichen Sorge geht, und insbesondere bei der Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, da es bei dieser Entscheidung um den künftigen Lebensmittelpunkt des Kindes geht. 4. Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts hat zu erfolgen, wenn es an einer Kooperationsbereitschaft der Eltern hinsichtlich der Frage des Lebensmittelpunktes des Kindes fehlt und auch nicht festgestellt werden kann, dass zukünftig die Aussicht besteht, dass sich die Eltern über den Aufenthalt des Kindes einigen.