Sorgerechtsentscheidungen nach § 1671 BGB und vorläufige Anordnungen
OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.03.2001 - Aktenzeichen 9 WF 39/01
DRsp Nr. 2002/6075
Sorgerechtsentscheidungen nach § 1671BGB und vorläufige Anordnungen
1. Auch wenn vorläufige Entscheidungen im Rahmen eines Sorgerechtsstreits in der Regel nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen sollen, so dass regelmäßig nur die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts als minderes Mittel in Betracht kommt, kann bereits im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge insgesamt erfolgen, wenn hinreichende Anzeichen dafür vorliegen, dass eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge geboten ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn wegen der Ungeeignetheit zur Pflege und Erziehung des Kindes und/oder wegen mangelnder Kooperationsfähigkeit der Eltern eine Gefährdung des Kindeswohls zu bejahen ist.
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