I. Frau M.B. und ihr Sohn P.B. verzogen am 1. Juni 1996 aus dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin. Für die nachfolgend an Frau M.B. geleistete Sozialhilfe erstattete die Beklagte der Klägerin die Kosten nach §
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