OVG Hamburg - Beschluß vom 12.06.1995
Bs IV 74/95
Normen:
BAföG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; BSHG § 26 S. 1 ;
Fundstellen:
FEVS 46, 281
FamRZ 1996, 126
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 11.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 VG 1469/95

Sozialhilferecht: Begriff der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen im Ausbildungsförderungsrecht, Basiskurse für (jugendliche) Ausländer in Hamburg

OVG Hamburg, Beschluß vom 12.06.1995 - Aktenzeichen Bs IV 74/95

DRsp Nr. 2007/24920

Sozialhilferecht: Begriff der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen im Ausbildungsförderungsrecht, Basiskurse für (jugendliche) Ausländer in Hamburg

»1. Zum Begriff der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG. 2. Der Besuch der in Hamburg zum Schuljahr 1994/95 eingerichteten sog. Basiskurse für (jugendliche) Ausländer stellt keine im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung im Sinne von § 26 Satz 1 BSHG dar.«

Normenkette:

BAföG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; BSHG § 26 S. 1 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller - einem 1992 ohne Begleitung in das Bundesgebiet eingereisten, jetzt 17jährigen afghanischen Staatsangehörigen - Hilfe zum Lebensunterhalt auch während seiner Teilnahme an einem von der Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung (BSJB) eingerichteten sog. Basiskursus für Ausländer (BKA) zu gewähren. Das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin führt nicht zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung.