I.
Der pflegebedürftige Antragsteller erhält ein Pflegegeld gemäß §
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragsteller auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu Recht entsprochen. Die Antragsteller haben das Vorliegen sowohl eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht.
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