BFH - Beschluss vom 17.08.2004
III B 121/03
Normen:
EStG § 26 § 26b § 32 Abs. 6 § 66 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 46
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 15.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7123/01

Splitting-Verfahren

BFH, Beschluss vom 17.08.2004 - Aktenzeichen III B 121/03

DRsp Nr. 2004/17538

Splitting-Verfahren

1. Das Splitting-Verfahren knüpft an das bürgerlich-rechtlich normierte Institut der Ehe an. Es stellt eine an dem Schutzgebot des Art. 6 GG und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehepaare (Art. 3 Abs. 1 GG) orientierte sachgerechte Besteuerung dar, gegen das keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.2. Für Alleinerziehende mit Kindern kommt das Splittingverfahren nicht in Betracht.3. Das in fiktive Kinderfreibeträge umzurechnende Kindergeld für zwei Kinder verschonte 1999 das Existenzminimum der Kinder in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise von der Besteuerung.

Normenkette:

EStG § 26 § 26b § 32 Abs. 6 § 66 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Senat sieht nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von der Darstellung des Sachverhalts ab.

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss gemäß § 132 FGO zu verwerfen.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 1. Alternative FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO).