BGH - Beschluss vom 09.02.2011
XII ZB 364/10
Normen:
FamFG § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FamFG § 271 Nr. 1, 2; BGB § 1896; BGB § 1908b Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 118
FamRZ 2011, 632
MDR 2011, 444
NJW-RR 2011, 580
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, vom 21.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 XVII 84/09
LG Karlsruhe, vom 07.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 44/10

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in einem Verfahren über die Entlassung eines Betreuers ohne Zulassung

BGH, Beschluss vom 09.02.2011 - Aktenzeichen XII ZB 364/10

DRsp Nr. 2011/4323

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in einem Verfahren über die Entlassung eines Betreuers ohne Zulassung

Die Entlassung des bisherigen Betreuers gemäß § 1908 b Abs. 1 BGB wird nicht von den §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst. Deshalb ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in einem solchen Verfahren ohne Zulassung nicht statthaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897).

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 7. Juli 2010 wird auf ihre Kosten verworfen.

Verfahrenswert: 3.000 €.

Normenkette:

FamFG § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FamFG § 271 Nr. 1, 2; BGB § 1896; BGB § 1908b Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 2, die Schwester des Betroffenen, wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen ihre Entlassung als Betreuerin.

Die Beteiligte zu 2 wurde mit Beschluss des Betreuungsgerichts vom 19. März 2009 zur Betreuerin für den Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Gesundheitssorge sowie Vertretung gegenüber Behörden, Sozialversicherungsträgern, Kranken- und Pflegeversicherung sowie Lebenshilfe bestellt.