I.
Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 11. Juni 2001 ist gegen den Angeklagten wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem am 25. Oktober 1992 geborenen Kind M.H. eine Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verhängt worden. Der Angeklagte hatte seine Vaterschaft zunächst anerkannt.
Mit Schreiben seines Verteidigers vom 2. September 2002 beantragte der Angeklagte gemäß §
Das Amtsgericht Arnsberg hat mit Beschluss vom 31. Januar 2003 die Wiederaufnahme des Verfahrens für zulässig erklärt. Dem Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 20. August 2002 komme Rückwirkung zu, so dass eine gesetzliche Unterhaltspflicht von Anfang an nicht bestanden habe. Die nunmehr festgestellte fehlende Vaterschaft des Angeklagten sei eine neue Tatsache i.S.d. §
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