KG - Beschluss vom 12.04.2001
19 WF 67/01
Normen:
BVormVG § 1 ; FGG § 50 § 50 Abs. 5 § 67 Abs. 3 § 50 Abs. 3 § 56 Abs. 5 § 13 a Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen 177 F 4707/97

Stellung und Aufgaben eines Verfahrenspflegers

KG, Beschluss vom 12.04.2001 - Aktenzeichen 19 WF 67/01

DRsp Nr. 2002/1306

Stellung und Aufgaben eines Verfahrenspflegers

Die Aufgabe des Verfahrenspflegers beschränkt sich auf eine rein verfahrensrechtliche Stellung. Ihm obliegt nicht eine Erforschung der dem objektiven Kindeswohl am besten dienenden Entscheidung, sondern er soll lediglich die subjektiven Interessen des Kindes wahrnehmen und die eigenständigen Interessen des Kindes gegenüber dem Gericht zum Ausdruck zu bringen. Nur für diese Aufgaben kann er Vergütung verlangen.

Normenkette:

BVormVG § 1 ; FGG § 50 § 50 Abs. 5 § 67 Abs. 3 § 50 Abs. 3 § 56 Abs. 5 § 13 a Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer wurde vom Familiengericht in einem Scheidungsverfahren mit Beschluss vom 8.1.1999 zum Verfahrenspfleger bestellt. Er übersandte dem Gericht unter dem 29. 4. 1999 und 29.11.1999 als Sachstandsmitteilung bezeichnete Stellungnahmen. Auf seinen Antrag vom 4.8.2000 wurde eine Vergütung des Verfahrenspflegers nebst Auslagen von insgesamt 655,80 DM festgesetzt.

Gegen diesen ihm nicht förmlich zugestellten Beschluss hat der Verfahrenspfleger am 30.10.2000 "Erinnerung" eingelegt, mit dem er die volle Vergütung entsprechend seinem Antrag vom 4.8.2000 bei einem um 10 % reduzierten Stundensatz begehrt.