Der Beschwerdeführer wurde vom Familiengericht in einem Scheidungsverfahren mit Beschluss vom 8.1.1999 zum Verfahrenspfleger bestellt. Er übersandte dem Gericht unter dem 29. 4. 1999 und 29.11.1999 als Sachstandsmitteilung bezeichnete Stellungnahmen. Auf seinen Antrag vom 4.8.2000 wurde eine Vergütung des Verfahrenspflegers nebst Auslagen von insgesamt 655,80 DM festgesetzt.
Gegen diesen ihm nicht förmlich zugestellten Beschluss hat der Verfahrenspfleger am 30.10.2000 "Erinnerung" eingelegt, mit dem er die volle Vergütung entsprechend seinem Antrag vom 4.8.2000 bei einem um 10 % reduzierten Stundensatz begehrt.
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