FG Hamburg - Urteil vom 08.12.2004
II 510/03
Normen:
EStG § 26 ; EStG § 26b ; EStG § 33a Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2005, 1194
DStRE 2005, 501
EFG 2005, 705

Steuerliche Behandlung eingetragener Lebenspartnerschaften

FG Hamburg, Urteil vom 08.12.2004 - Aktenzeichen II 510/03

DRsp Nr. 2005/2528

Steuerliche Behandlung eingetragener Lebenspartnerschaften

Eingetragene Lebenspartner werden nicht zusammen veranlagt. Die geleisteten Unterhaltsaufwendungen werden nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt.

Normenkette:

EStG § 26 ; EStG § 26b ; EStG § 33a Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger als Mitglied einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das Recht auf Durchführung einer Zusammenveranlagung besitzt. Hilfsweise ist streitig, in welcher Höhe der Kläger Unterhaltszahlungen an seinen Lebenspartner steuerlich berücksichtigen kann.

Der 1963 geborene Kläger schloss mit seinem 1971 geborenen Lebenspartner am 30.07.1998 einen notariellen Partnerschaftsvertrag. Der Kläger hatte sich gegenüber der Ausländerbehörde verpflichten müssen, für den Lebensunterhalt seines Partners aufzukommen, sonst hätte dieser keine Aufenthaltsgenehmigung erhalten.