Die Beschwerde richtet sich gegen die Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung.
I. Der Kläger hat als Eigentümer die Räumung und Herausgabe eines Wohn- und Geschäftshauses in ..... verlangt. Die beklagte Besitzerin hat sich auf einen bis zum Jahre 1999 abgeschlossenen Pachtvertrag berufen.
Der Rechtsstreit ist durch Vergleich beendet worden, in welchem sich die Beklagte zur Herausgabe bis spätestens 30.11.1997 verpflichtet hat. Die Kostenentscheidung wurde dem Gericht vorbehalten.
Das Landgericht hat die Kosten dem Kläger auferlegt, weil dieser voraussichtlich unterlegen wäre (§ 91 a ZPO). Nach Ansicht des Landgerichts wäre die Klage erfolglos geblieben, weil die Beklagte zum Besitz des Anwesens berechtigt sei (§§ 985, 986 Abs.. 1 BGB).
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