OLG München - Beschluß vom 07.05.1997
25 W 3450/96
Normen:
BGB § 164 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1997, 146
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 3472/96

Stillschweigende Bevollmächtigung des Ehepartners bei Abschluß eines Pachtvertrags

OLG München, Beschluß vom 07.05.1997 - Aktenzeichen 25 W 3450/96

DRsp Nr. 1998/15044

Stillschweigende Bevollmächtigung des Ehepartners bei Abschluß eines Pachtvertrags

Wurde der Pachtvertrag über mehrere Jahre reibungslos abgewickelt, wurde insbesondere das verpachtete Anwesen überlassen und der Pachtzins entgegengenommen, kann davon ausgegangen werden, daß der Ehemann den Pachtvertrag auch in Vollmacht für seine Frau unterzeichnet hatte.

Normenkette:

BGB § 164 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde richtet sich gegen die Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung.

I. Der Kläger hat als Eigentümer die Räumung und Herausgabe eines Wohn- und Geschäftshauses in ..... verlangt. Die beklagte Besitzerin hat sich auf einen bis zum Jahre 1999 abgeschlossenen Pachtvertrag berufen.

Der Rechtsstreit ist durch Vergleich beendet worden, in welchem sich die Beklagte zur Herausgabe bis spätestens 30.11.1997 verpflichtet hat. Die Kostenentscheidung wurde dem Gericht vorbehalten.

Das Landgericht hat die Kosten dem Kläger auferlegt, weil dieser voraussichtlich unterlegen wäre (§ 91 a ZPO). Nach Ansicht des Landgerichts wäre die Klage erfolglos geblieben, weil die Beklagte zum Besitz des Anwesens berechtigt sei (§§ 985, 986 Abs.. 1 BGB).