1.
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.02.2009 insoweit aufgehoben, als die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen den Klageantrag zu 2) in einer dem Betrag von 861,00 € übersteigenden Höhe verweigert worden ist, und zwar mit der Maßgabe, dass die Prozesskostenhilfe nicht wegen hinreichender Erfolgsaussicht versagt werden darf.
2.
Im übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
I.
Die Klägerin macht wegen urheberrechtswidriger Nutzung der Software "Brockhaus multimedial Premium", an welcher ihr die ausschließlichen Nutzungsrechte zustehen, Unterlassungs- und Zahlungsansprüche gegen die Beklagte geltend. Die Software wurde unter dem Internetanschluss der Beklagten im Rahmen eines P2P-Netzwerks (einer Tauschbörse) im Wege des Filesharing zum Download bereitgestellt. Als Schadensersatz beansprucht die Klägerin 200,00 € im Wege der Lizenzanalogie und Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 25.000,00 €.
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