OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.04.2014
III-3 RVs 154/13
Normen:
AWG §§ 18 Abs. 1 Nr. 1a n.F., 34 Abs. 4 Nr. 2 a.F., 36 Abs. 1 Nr. 1 a.F.; BGB §§ 1353, 1360; StGB 16, 17, 74, 74b;
Fundstellen:
NStZ-RR 2014, 6

Strafbarkeit der Einräumung der Verfügungsbefugnis über ein Bankkonto an eine auf der EU-Terrorliste geführte Person

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.04.2014 - Aktenzeichen III-3 RVs 154/13

DRsp Nr. 2014/6798

Strafbarkeit der Einräumung der Verfügungsbefugnis über ein Bankkonto an eine auf der EU-Terrorliste geführte Person

1. Wer einer Person, die auf einer EU-Terroristenliste aufgeführt ist, die tatsächliche Verfügungsbefugnis über ein Bankkonto einräumt, erfüllt ungeachtet evtl. bestehender Unterhaltsverpflichtungen objektiv den Tatbestand des § 34 Abs. 4 Nr. 2 a.F.2. Bei personenbezogenen Embargos besteht in der Regel besondere Veranlassung zur Prüfung des subjektiven Tatbestandes.3. Rückerstattungsansprüche eines Dritten sind bei Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Einziehung nach § 74b Abs. 1 StGB zu berücksichtigen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichtszurückverwiesen.

Normenkette:

AWG §§ 18 Abs. 1 Nr. 1a n.F., 34 Abs. 4 Nr. 2 a.F., 36 Abs. 1 Nr. 1 a.F.; BGB §§ 1353, 1360; StGB 16, 17, 74, 74b;

Gründe

I.