Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten über nachehelichen Unterhalt. Die am 08.11.1962 geschlossene Ehe wurde am 31.07.1985 geschieden. In einem am 16.06.1997 geschlossenen gerichtlichen Vergleich (AG Siegburg - 30 F 562/96 -) verpflichtete sich der Kläger, an die Beklagte eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 400,-- DM zu zahlen.
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