OLG Köln - Urteil vom 20.06.2001
27 UF 22/01
Normen:
ZPO § 323 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2002, 46
Vorinstanzen:
AG Siegburg, vom 14.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 290/99

Streitgegenstand einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO

OLG Köln, Urteil vom 20.06.2001 - Aktenzeichen 27 UF 22/01

DRsp Nr. 2001/15500

Streitgegenstand einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO

Der Streitgegenstand einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO ist grundsätzlich entsprechend dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff nach Antrag und Lebenssachverhalt zu bestimmen. Begründet der Abänderungskläger im Berufungsverfahren die Abänderung des Titels mit einem anderen Lebenssachverhalt als im erstinstanzlichen Verfahren, so liegt deshalb eine Klageänderung vor, die nicht alleiniges Ziel der Berufung sein kann.

Normenkette:

ZPO § 323 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten über nachehelichen Unterhalt. Die am 08.11.1962 geschlossene Ehe wurde am 31.07.1985 geschieden. In einem am 16.06.1997 geschlossenen gerichtlichen Vergleich (AG Siegburg - 30 F 562/96 -) verpflichtete sich der Kläger, an die Beklagte eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 400,-- DM zu zahlen.