OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.01.2002
9 UF 87/02
Normen:
ZPO § 629a § 629b Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1192

Streitgegenstand im Berufungsverfahren nach Abweisung des Scheidungsantrages

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.01.2002 - Aktenzeichen 9 UF 87/02

DRsp Nr. 2004/15010

Streitgegenstand im Berufungsverfahren nach Abweisung des Scheidungsantrages

»1. Ist der Scheidungsantrag in erster Instanz abgewiesen worden - gleich aus welchem Grunde -, so ist Gegenstand des Berufungsverfahrens damit allein die Frage, ob die Ehe zu scheiden ist; mit Folgesachen ist das Berufungsgericht auch dann nicht befasst, wenn das erstinstanzliche Gericht aus seiner Sicht zutreffend über Folgesachen nicht entschieden hat. 2. Das Berufungsgericht ist auch im Falle der auf § 629b Abs. 1 ZPO beruhenden Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung darin frei, ob es über die Kosten des Berufungsverfahrens selbst entscheidet oder dies der ersten Instanz überlässt.«

Normenkette:

ZPO § 629a § 629b Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 2003, 1192