Streitgegenstand im Berufungsverfahren nach Abweisung des Scheidungsantrages
OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.01.2002 - Aktenzeichen 9 UF 87/02
DRsp Nr. 2004/15010
Streitgegenstand im Berufungsverfahren nach Abweisung des Scheidungsantrages
»1. Ist der Scheidungsantrag in erster Instanz abgewiesen worden - gleich aus welchem Grunde -, so ist Gegenstand des Berufungsverfahrens damit allein die Frage, ob die Ehe zu scheiden ist; mit Folgesachen ist das Berufungsgericht auch dann nicht befasst, wenn das erstinstanzliche Gericht aus seiner Sicht zutreffend über Folgesachen nicht entschieden hat.2. Das Berufungsgericht ist auch im Falle der auf § 629b Abs. 1ZPO beruhenden Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung darin frei, ob es über die Kosten des Berufungsverfahrens selbst entscheidet oder dies der ersten Instanz überlässt.«