OLG Karlsruhe - Beschluß vom 27.01.1999
2 WF 114/98
Normen:
GKG § 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 ; ZPO § 323 Abs. 3 S. 1 § 522 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1289

Streitwert - Abänderungsklage - unselbständige Anschlußberufung

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 27.01.1999 - Aktenzeichen 2 WF 114/98

DRsp Nr. 1999/6398

Streitwert - Abänderungsklage - unselbständige Anschlußberufung

»1. Wurde das Abänderungsbegehren ursprünglich im Wege der unselbständigen Anschlußberufung verfolgt, die nach Rücknahme der Berufung wirkungslos ist (522 Abs. 1 ZPO), ist wegen der von der Rechtsprechung (BGH FamRZ 1986, 43, 44: 1988, 601, 602; FamRZ 1988, 817) vorgenommenen Gleichsetzung des Zeitpunkts der Anschließung im Vorverfahren mit der Erhebung der jetzigen Abänderungsklage im Sinne des 323 Abs. 3 S. 1 ZPO auch für die Streitwertfestsetzung der Jahresbetrag nach 17 Abs. 1 S. 1 GKG ab Zustellung der unselbständigen Anschlußberufung zu berechnen.2. Wird (in unzulässiger Weise) auch für den Zeitraum vor Erhebung der Anschlußberufung Abänderung begehrt, ist hierfür gemäß 17 Abs. 4 S. 1 GKG ein weiterer Streitwert festzusetzen.«

Normenkette:

GKG § 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 ; ZPO § 323 Abs. 3 S. 1 § 522 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger schuldet der Beklagten Ziff. 1, seiner geschiedenen Ehefrau, gemäß dem Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwetzingen vom 28.8.1995 (1 F 442/93) ab Januar 1995 1.175.- DM monatlich Unterhalt sowie seinen Kindern Ellen (Beklagte Ziff. 2) und Jan (Beklagter Ziff. 3) gemäß Vergleich des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwetzingen vom 6.2.1991 (1 F 451/89) je 850.- DM monatlich Unterhalt.