OLG Nürnberg - Beschluss vom 20.09.2001
7 UF 495/01
Normen:
GKG § 14 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 684
OLGReport-Nürnberg 2002, 21
Vorinstanzen:
AG Neumarkt - 1 F 231/98 ,

Streitwert - Unterhalt im Berufungsverfahren - Klageerweiterung - monatliche steigende Beträge

OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.09.2001 - Aktenzeichen 7 UF 495/01

DRsp Nr. 2001/13929

Streitwert - Unterhalt im Berufungsverfahren - Klageerweiterung - monatliche steigende Beträge

»Zur Berechnung des Streitwertes einer Unterhaltssache im Berufungsverfahren, wenn dieser, auch infolge einer Klageerweiterung mit der Berufung, monatlich steigende Unterhaltsbeträge ab einem nach dem Eingang der Klage liegenden Zeitpunkt zum Gegenstand hat.«

Normenkette:

GKG § 14 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ;

Gründe:

Im vorliegenden Unterhaltsverfahren hat die Klägerin mit einer am 17.07.1998 beim Amtsgericht eingegangenen Klage nachehelichen Unterhalt in Höhe von 500 DM monatlich ab 01.07.1998 geltend gemacht.

Mit Endurteil vom 04.01.2001 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Neumarkt i. d. OPf. den Beklagten verurteilt, an die Klägerin folgende monatliche Unterhaltsbeträge zu bezahlen:

für die Zeit ab 01.01.1999 bis 31.05.1999 330 DM

für die Zeit ab 01.06.1999 500 DM.

Gegen das Urteil haben sowohl die Klägerin als auch der Beklagte Berufung eingelegt.

Die Klägerin hat in ihrer am 10.03.2001 eingegangenen Berufungsbegründung beantragt, den Beklagten zu folgenden monatlichen Unterhaltszahlungen zu verurteilen:

von Januar bis Mai 1999 404 DM

von Juni bis August 1999 770 DM

ab September 1999 900 DM.

Der Beklagte hat mit seiner Berufung beantragt, die Klage abzuweisen.