OLG Nürnberg - Beschluss vom 01.08.2001
10 WF 2051/01
Normen:
GKG § 25 ; ZPO § 122 ;
Fundstellen:
OLGReport-Nürnberg 2002, 35
Vorinstanzen:
AG Hersbruck, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 993/00

Streitwert - Vergleich im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren

OLG Nürnberg, Beschluss vom 01.08.2001 - Aktenzeichen 10 WF 2051/01

DRsp Nr. 2001/13759

Streitwert - Vergleich im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren

»Bei einem Vergleichsabschluß im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren ist der Streitwert nicht nur nach dem vereinbarten Betrag, sondern nach dem Klageantrag zu bemessen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn vor Vergleichsabschluß einschränkend Prozeßkostenhilfe bewilligt wurde.«

Normenkette:

GKG § 25 ; ZPO § 122 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen den Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts ist gemäß § 25 Abs. 3 GKG zulässig. Der Rechtsanwalt ist aus eigenem Recht zur Einlegung der Beschwerde berechtigt, da er durch die zu geringe Wertfestsetzung in seinem Gebührenanspruch betroffen ist, § 9 Abs. 2 BRAGO.

Die Beschwerde ist auch sachlich begründet, da Prozesskostenhilfe für das Prozesskoscenhilfeprüfungsverfahren insgesamt bewilligt wurde und damit die im Wege des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens an das Gericht herangetragenen Anträge Verfahrens- und Vergleichsgegenstand wurden.