OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.01.2002
6 WF 7/02
Normen:
ZPO § 3 ; GKG § 17 ;
Vorinstanzen:
AG Bensheim, - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 42/01

Streitwert; Abfindung; Unterhalt

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.01.2002 - Aktenzeichen 6 WF 7/02

DRsp Nr. 2002/10865

Streitwert; Abfindung; Unterhalt

»Entscheident ist (für den Streitwert) worüber sich die Parteien vergleichen (hier: Nachscheidungsunterhalt) und nicht worauf (d. h. den Abfindungsbetrag in Gestalt einer Schuldnerfreistellung).«

Normenkette:

ZPO § 3 ; GKG § 17 ;

Gründe:

Die gem. § 10 III 1 BRAGO zulässigen Beschwerden haben in der Sache keinen Erfolg.

Der von den Parteien am 29.11.2001 abgeschlossene Vergleich stellt seinem Inhalt nach eine Abfindungsvereinbarung dar. Die vom Antragsgegner versprochene alleinige Übernahme der gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten entspricht einem Kapitalbetrag von 30.000,00 DM, den die Antragstellerin als Abfindung ihres Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt akzeptiert hat. Es entspricht ganz herrschender Auffassung (etwa Hartmann, Kostengesetze, 25. Aufl., Rz. 7 zu § 17 GKG, Hamburg FamRZ 87, 184 m.w.N.) und der Praxis des Senats (etwa Beschl. v. 08.01.1990 - 6 UF 154/89), daß bei einer Kapitalabfindung zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht der Vergleichswert entsprechend der Wertfestsetzung für die Hauptsache nach § 17 I und IV GKG zu bestimmen ist und nicht nach dem Abfindungsbetrag. Entscheidend ist, worüber sich die Parteien vergleichen (den Nachscheidungsunterhalt) und nicht, worauf (den Abfindungsbetrag). Die vom Amtsgericht vorgenommene Wertfestsetzung, die auf § 17 I GKG beruht, ist daher zutreffend.