OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.09.2001
2 UF 348/00
Normen:
BGB § 1605 § 273 ; ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
AG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 531 F 1535/00

Streitwert; Auskunft; Beschwer; Geheimhaltungsinteresse; Zurückbehaltungsrecht

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.09.2001 - Aktenzeichen 2 UF 348/00

DRsp Nr. 2002/10738

Streitwert; Auskunft; Beschwer; Geheimhaltungsinteresse; Zurückbehaltungsrecht

»Der Wert der Beschwer einer zur Auskunft verurteilten Partei richtet sich nicht nach dem Gegenstandswert des Auskunftsanspruchs, sondern danach, welches Interesse der Verurteilte hat, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dafür ist regelmäßig der Aufwand an Zeit und Kosten maßgeblich. Ein besonderes Geheimhaltungsinteresse muß überzeugend dargelegt werden. Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Auskunftsanspruch besteht regelmäßig nicht.«

Normenkette:

BGB § 1605 § 273 ; ZPO § 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien haben am 5. August 1960 die Ehe geschlossen. Sie leben seit 1991 dauerhaft voneinander getrennt. Ein Ehescheidungsverfahren ist beim Amtsgericht Kassel anhängig (531 F 1268/00).

Im Zusammenhang mit dem Eintritt des Beklagten in den Ruhestand vereinbarten die Parteien, daß als Trennungsunterhalt die Hälfte der Pension gezahlt wird. Hinsichtlich der Zinseinkünfte aus Kapitalanlagen gab der Beklagte am 20. Januar 1994 die schriftliche Erklärung dahin ab, daß er die Hälfte dieser Einkünfte auskehren werde, sobald er sie selbst erhalte. Der Senat bezieht sich insoweit auf die als Anlage zur Klageschrift vorgelegte Ablichtung (Bl. 4 d.A.).