OLG Naumburg - Beschluß vom 23.04.1999
3 WF 10/99
Normen:
BGB § 1516f ; BRAGO § 134 Abs. 1 Satz 1 ; GKG § 17 Abs. 1 Satz 2 § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 171
FuR 1999, 490
Vorinstanzen:
AG Bitterfeld, vom 19.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 1417/94

Streitwert bei Antrag auf Verurteilung zur Zahlung des Regelunterhaltes

OLG Naumburg, Beschluß vom 23.04.1999 - Aktenzeichen 3 WF 10/99

DRsp Nr. 1999/8908

Streitwert bei Antrag auf Verurteilung zur Zahlung des Regelunterhaltes

»1. Der Streitwert für den Antrag der Klägerin auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des Regelunterhaltes nach § 1516 f des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung bis zum 30. Juni 1998 bemißt sich nach dem Jahreswert des jeweils höchsten Regelunterhaltssatzes.2. Soweit § 17 Absatz 1 Satz 2 GKG neuer Fassung auf die Altersstufe abstellt, die der Kläger zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage hatte, ist diese Neuregelung nach § 73 Absatz 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 134 Absatz 1 Satz 1 BRAGO nicht rückwirkend auf die Bestimmung des Streitwertes vor Inkrafttreten dieser Regelung anzuwenden.«

Normenkette:

BGB § 1516f ; BRAGO § 134 Abs. 1 Satz 1 ; GKG § 17 Abs. 1 Satz 2 § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG ;

Gründe:

I. Die nach § 9 Absatz 2 Satz 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) in Verbindung mit § 25 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zulässige Beschwerde des Klägervertreters hat Erfolg.