OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.09.2001
4 WF 68/01
Normen:
BGB § 1368 ; ZPO § 6 ;
Vorinstanzen:
AG Hanau, - Vorinstanzaktenzeichen 60 F 422/01

Streitwert bei Klage auf Herausgabe eines Hausgrundstücks in Frankreich gemäß § 1368 BGB

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.09.2001 - Aktenzeichen 4 WF 68/01

DRsp Nr. 2002/10749

Streitwert bei Klage auf Herausgabe eines Hausgrundstücks in Frankreich gemäß § 1368 BGB

Der Hauptantrag der Klägerin war auf Herausgabe an sie gerichtet; demnach richtet sich der Streitwert gemäß § 6 ZPO nach dem Wert der herausverlangten Sache. Dass der wirtschaftliche Vorteil der Klägerin im Ergebnis geringer sein kann, weil das Hausgrundstück lediglich in den Zugewinnausgleich einzubeziehen ist, reduziert den vorliegenden Klageantrag auf Herausgabe an sie nicht.

Normenkette:

BGB § 1368 ; ZPO § 6 ;

Gründe:

Die Klägerin, geschiedene Ehefrau des Herrn, hat die Beklagte, dessen jetzige zur Zeit getrennt lebende Ehefrau, unter Berufung auf § 1368 BGB auf Herausgabe eines Hausgrundstücks in Frankreich, in Anspruch genommen, weil ihr geschiedener Ehemann dieses Grundstück ohne ihre Zustimmung an die Beklagte übertragen habe. Sie hat beantragt,

1. an die Klägerin das Grundstück in XXX./Frankreich herauszugeben, im Falle der Eintragung der Beklagten ins Grundbuch einen Widerspruch einzutragen und das Grundbuch entsprechend zu berichtigen;

2. a) festzustellen, dass die Verfügung in Form des notariellen Kaufvertrages vom 28.11.2000, protokolliert von der Notarin unwirksam ist,

b) festzustellen, dass es der Beklagten bis zur Herausgabe des unter Ziffer 1. genannten Gründstückes verboten ist, weitere Verfügungen über das Grundstück zu tätigen.