OLG Karlsruhe - Beschluß vom 19.01.1999
2 WF 153/98
Normen:
KostO § 131 Abs. 2 § 30 Abs. 2 ; VAHRG § 11 Abs. 2 ;

Streitwert bei Zwangsgeld

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 19.01.1999 - Aktenzeichen 2 WF 153/98

DRsp Nr. 1999/6400

Streitwert bei Zwangsgeld

»Wendet sich der Schuldner nur dagegen, ein Zwangsgeld zahlen zu müssen, ist für den Beschwerdewert die Höhe des Zwangsgeldes entscheidend.«

Normenkette:

KostO § 131 Abs. 2 § 30 Abs. 2 ; VAHRG § 11 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Mit Beschluß vom 12. August 1998 hat das Familiengericht in der Folgesache Versorgungsausgleich gegen den Antragsgegner ein Zwangsgeld von 500,00 DM verhängt, weil er der Aufforderung mit gleichzeitiger Zwangsgeldandrohung vom 22.06.1998, die von der Landesversicherungsanstalt Baden (LVA) angeforderten Unterlagen ihr zu übersenden, nicht nachgekommen war.

Gegen den Beschluß hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt, der das Familiengericht am 09.12.1998 nicht abgeholfen hat.

Der Antragsgegner macht geltend, er habe die Stadt Schwetzingen gebeten, die nach der Behauptung der Antragsstellerin in ein Zimmer der Mannheimerstraße in Schwetzingen gebrachten Unterlagen für den Versorgungsausgleich herauszugeben. Er habe keinen Nachweis mehr auf der Hand, da die Antragstellerin die Unterlagen damals beschlagnahmt habe.

Dies stellt die Antragstellerin in Abrede und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die LVA hat mit Schreiben vom 25.11.1998 an das Amtsgericht mitgeteilt, ihre Anfrage sei vom Antragsgegner nur teilweise beantwortet worden.

II.

Die Beschwerde ist zulässig.