Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 22. Dezember 2008 - 41 F 205/08 UK - in Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 15. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die nach §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Zu Recht und mit im Nichtabhilfebeschluss zutreffender Begründung, auf den Bezug genommen wird (Bl. 59 d.A.), hat das Amtsgericht - Familiengericht - Saarbrücken den Streitwert für die Auskunftsklage auf 500,00 EUR festgesetzt.
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