OLG Saarbrücken - Beschluss vom 26.01.2009
9 WF 13/09
Normen:
ZPO § 3;
Fundstellen:
AGS 2009, 246
OLGReport-Saarbrücken 2009, 381
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 22.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 205/08

Streitwert eines Auskunftsbegehrens im Rahmen einer Stufenklage

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.01.2009 - Aktenzeichen 9 WF 13/09

DRsp Nr. 2009/5386

Streitwert eines Auskunftsbegehrens im Rahmen einer Stufenklage

Der Wert des nach § 3 ZPO zu bemessenden Auskunftsbegehrens ist im Rahmen einer Stufenklage mit einem Bruchteil desjenigen Anspruchs anzusetzen, dessen Geltendmachung eine erstrebte Auskunft vorbereitend dienen soll. Er ist um so geringer anzusetzen, je weit reichender die Kenntnisse des Klägers von den fraglichen Verhältnissen sind (hier: Vorliegen von Lohnbescheinigungen).

Tenor:

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 22. Dezember 2008 - 41 F 205/08 UK - in Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 15. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 3;

Gründe:

Die nach §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Zu Recht und mit im Nichtabhilfebeschluss zutreffender Begründung, auf den Bezug genommen wird (Bl. 59 d.A.), hat das Amtsgericht - Familiengericht - Saarbrücken den Streitwert für die Auskunftsklage auf 500,00 EUR festgesetzt.